Langfristig gesund – kurzfristig tot …
6. Mai 2020VCI-Quartalsbericht 1/2020: Branche steht schweres Jahr bevor
27. Mai 2020Fluorchemie rettet (auch) Leben – rettet die Fluorchemie!
Beschränkung von Fluorchemie – Sachlichkeit und Augenmaß statt undifferenzierter „Verboteritis“
Chemikalienabweisende Schutzkleidung, Brennstoffzellmembranen, Medizinprodukte, Schutzwesten oder Filtermembrane – nur einige Beispiele von Produkten, die sogenannte fluorierte Polymere oder Fluorpolymere beinhalten. Diese Hightech-Werkstoffe finden aufgrund Ihrer einzigartigen Eigenschaften – darunter auch ihrer hohen Beständigkeit – vielfach (unersetzbare) Anwendung in modernen Technologien und Produkten.
[cl-popup btn_label=“Mehr zu fluorierten Polymeren und Fluorpolymeren“ btn_bgcolor=“#1e73be“ btn_color=“#ffffff“]
Für die Herstellung fluorierter Polymere oder Fluorpolymere sind – entweder als Emulgatoren oder zur Modifikation von Polymerseitenketten – niedermolekulare Perfluorcarbone (PFCs, PFAS, auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe, Fluorcarbone oder Per- und Polyfluoralkylverbindungen genannt) nötig, also teilweise oder vollständig mit Fluor substituierte Kohlenstoffverbindungen. Diese sind u.a. aufgrund deren hoher Persistenz, deren Mobilität in und zwischen Umweltkompartimenten und z.T. auch bioakkumulierender sowie (repro)toxischer Profile im Fokus der Umweltregulierung. So hatte man 2017 (effektiv in 2020) die auf C8-Körpern basierende Fluorchemie mit der Leitsubstanz „Perfluoroctansäure“ (PFOA) über die europäische REACH-Verordnung in einem Beschränkungsverfahren (und bald über die POP-Verordnung) weitgehend – mit nur wenigen zeitlich begrenzten Ausnahmen – verboten.
In diesem Verfahren hatte man – nicht zuletzt aufgrund des deutlich besseren toxikologischen Profils – die C6-Fluorchemie mit der Leitsubstanz „Perfluorhexansäure“ (PFHexA) als Alternative und Möglichkeit zur Substitution beschrieben. Denn die o.g. Bedenken hinsichtlich potentieller Umwelt- und Gesundheitsgefahren treffen bei weitem nicht für alle niedermolekularen PFCs gleichermaßen zu – z.B. erfüllt PFHexA nicht die Kriterien, um gemäß der REACH-Verordnung als substance of very high concern (SVHC) klassifiziert zu werden, normalerweise eine wesentliche Voraussetzung um Verbotsverfahren unter REACH einzuleiten.
[/cl-popup]
Trotzdem möchte man der C6-Fluorchemie – als nunmehr letzter verbliebener Bastion – regulatorisch über ein REACH-Beschränkungsverfahren den Garaus machen und nur noch wenige Ausnahmen zulassen.
[cl-popup btn_label=“Mehr zu den vorgesehenen Beschränkungen unter der EU-Chemikalienverordnung REACH“ btn_bgcolor=“#1e73be“ btn_color=“#ffffff“]
Seit März 2020 steht ein REACH-Beschränkungsvorschlag für „PFHexA und verwandte Verbindungen“ zur Konsultation – er bezieht sich auf die Herstellung, Verwendung und Vermarktung von C6-Fluorchemie-PFCs als Stoffe, in Formulierungen und in Erzeugnissen und gilt daher u.a. auch für fluorierte „C6-Polymere“ / Fluorpolymere, da hier durch Abbau-/Diffussionsprozesse niedermolekulare PFCs in geringem Maße freigesetzt werden können.
In einem schablonenhaften Ansatz zur C8-Beschränkung schlägt der Dossier-Ersteller – das deutsche Umweltbundesamt (UBA) – extrem niedrige Grenzwerte für Verunreinigungen von 25 ppb für PFHxA und 1000 ppb für PFHxA-verwandte Stoffe vor. Bei Erfüllung bürokratischer jährlicher Berichtspflichtensind sind zwar auch hier einige Ausnahmen vorgesehen, u.a. für bestimmte Schutzausrüstung der Risikokategorie III sowie medizinische Textilien aus Vliesstoffen. Viele Hightech-Anwendungen bleiben aber außen vor (wie z.B. Brennstoffzellmembranen, medizinische Textilien bzw. Medizinprodukte, die nicht aus Vliesstoff bestehen sondern gewebt sind, Textilbeschichtung (Schutzwesten), usw.).[/cl-popup]
In der zugrundeliegende Risikobewertung stellt das Umweltbundesamt ausdrücklich fest, dass Perfluorhexansäure weder als CMR-Stoff (krebserzeugend, erbgutverändernd/mutagen, reproduktionstoxisch/fortpflanzungsgefährdend) oder als endokriner Disputor (hormonschädlich) eingestuft ist, noch die PBT/vPvB-Kriterien erfüllt (P = persistent/langlebig, B = bioakkumulierend/in der Nahrungskette anreichernd). Deshalb ist Perfluorhexansäure auch nicht als sog. besonders besorgniserregender Soff (SVHC) unter der EU-Chemikalienverordnung REACH gelistet. Das UBA stellt weiterhin fest dass es aktuell keine Hinweise auf ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko gibt und es auch nicht wahrscheinlich ist, dass die Exposition ein Level erreicht, das kritisch für die menschliche Gesundheit wäre. Lediglich aufgrund der Langlebigkeit erkennt das UBA ein mögliches Risiko in der Zukunft, legt dazu aber keinerlei Beweise vor. Jegliche Emission wird auf dieser Basis als inakzeptables Risiko klassifiziert.
Und hier setzt auch die Kritik der Industrieverbände an, die sich bereits vielfach in die Konsultation eingebracht haben (und weitere Stellungnahmen vorbereiten):
- So bemängelt der VCI in einer allgemeinen Position insbesondere den unzureichend geführten Nachweis eines unannehmbaren Risikos – letzteres sieht die REACH-Verordnung in deren Regularien für den drastischen Markteingriff eines Beschränkungsverfahrens zwingend und wohl weislich vor. Damit werden wichtige REACH-Vorgaben in Frage gestellt und ein fraglicher Präzedenzfall geschaffen.
- Der VCI-Fachverband TEGEWA sowie die Alliance for Telomer Chemistry Stewardship haben neben inhaltlichen Kritikpunkten zum Dossier ebenfalls Kommentierungen zu stoff- und anwendungsspezifischen Aspekten in die Konsultation eingebracht. Zum TEGEWA-Beitrag wurde eine gemeinsam mit den deutschen Textilverbänden erarbeitete Liste von textilen Anwendungen (mit rund 70 zusätzlichen Beispielen (!)), für die fluorierte Polymere essentiell sind, als Annex beigefügt).
- In einem zweiten Konsultationsbeitrag kritisiert der VCI-Fachverband TEGEWA zudem die Verhältnismäßigkeit des Beschränkungsvorschlags, die überschätzte Eintragsmenge in die Umwelt wie auch den Umweltnutzen der Restriktion. Zudem wird mit Blick auf essentielle Anwendungen von fluorierten Polymeren z.B. für Schutzkleidung oder Medizinprodukte die Ausweitung der Liste an Ausnahmen gefordert.
Weitere Industriestakeholder – Hersteller und insbesondere Anwender – sollten dringend deren individuelle Betroffenheit prüfen und sich ebenso in die noch bis 25. September 2020 laufende Konsultation einbringen!
Es bleibt zu hoffen, dass die Behörden die seitens der Industrieverbände eingebrachten Kommentare auch ernst nehmen, Sachlichkeit und Fachlichkeit politischem Ideologiedenken voranstellen und sozioökonomische Auswirkungen in einer ernsthaften Folgenabschätzung berücksichtigten. Denn das Thema „Fluorchemie“ ist nicht zuletzt auch aus bayerischer Perspektive ein wichtiges Thema: Mit dem faktischen Verbot sämtlicher Fluorchemie und Begrenzung auf wenige (politisch festgelegte) Anwendungen wäre der Standort Bayern stark getroffen, der gleichermaßen Anwender und Hersteller von fluorierten Polymeren / Fluorpolymeren auf modernsten Niveau beheimatet.
Dabei wehrt sich die chemische Industrie keineswegs gegen eine Beschränkung für Alltagsartikel wie z.B. Regenjacken (wofür gute Alternativen für Wasserabweisung zur Verfügung stehen). Leider wurden aber viele essentielle technische Anwendungen, u.a. für die Chemikalienabweisung, nicht adäquat berücksichtigt. Auch ist die Gefahr groß, dass in den weitverzweigten Wertschöpfungsketten vielerlei Anwendungsfelder bislang noch gar nicht identifiziert wurden. In der aktuellen Corona-Krise ist es daher dringend geboten, die starren Fristen des Restriktionsverfahrens zu verlängern, da Unternehmen aus Ressourcen-Gründen kaum in der Lage sind, ein solch komplexen Sachverhalt sowie die Auswirkungen in der Wertschöpfungskette vollumfänglich zu bewerten. Bislang erwägt die europäische Chemikalienagentur ECHA nur in Einzelfällen, die jeweils individuell begründet werden müssen, eventuell auch spätere Kommentare zu berücksichtigen – ganz so, als treffe die EU nicht gerade einer der schwersten Wirtschaftskrisen der Nachkriegszeit.
Auch müssen sozioökonomischen Auswirkungen stärker in den Fokus rücken. Es ist unbestritten, dass viele Hightech-Anwendungen (wie z.B. bestimmte Schutzleidung oder wichtige Innovationen wie Brennstoffzellen mit entsprechender Membrantechnologie) weiterhin benötigt werden. Und es ist darüber hinaus auch nicht absehbar, welche zukünftigen Anwendungen noch dringend auf die einzigartigen Eigenschaften der Polymere auf Fluorchemie-Basis angewiesen sein werden. Verbietet man in der EU die C6-Fluorchemie wird der Bedarf an Anwendungen auf dieser Basis nicht verschwunden sein – vielmehr werden ganze Wertschöpfungsketten in das EU-Ausland mit geringeren Umweltstandards verlagert (environmental leakage) und fertige Erzeugnisse dann importiert. Zukunftsinnovationen sind auf dieser technologischen Basis dann in der EU auch nicht möglich. Das alles hilft weder der Umwelt, noch der europäischen Innovationskraft oder gar dem hiesigen Arbeitsmarkt, sondern schafft weitere Lieferabhängigkeiten und erhöht ggf. sogar die weltweiten PFC-Emissionen. So warnt der Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie in einem aktuellen Presseartikel davor, dass aufgrund (chemikalienrechtlicher) EU-Umweltauflagen künftig keine Masken oder andere medizinische Schutzausrüstung mehr in der EU produziert werden können. Und auch die süddeutschen Textilverbände (Südwesttextil und VTB) warnen seit einiger Zeit mit deutlichen Worten vor Schutzzielkonflikten in der europäischen Chemikaliengesetzgebung – bezüglich der C6-Fluorchemie sogar schon seit 2016.
Auch wären grundsätzliche Fragen von Emissionsquellen zu erörtern. Die Haupteintragsquellen in die Umwelt (z.B. durch Aerosole bei der Teflonherstellung, Löschschäume und/oder Feuerlöschübungsplätze, Produktionsabwässer, etc.) sind bereits weitgehend eliminiert bzw. werden durch die kontinuierliche technologische Weiterentwicklung und dynamische Betreiberpflichten zum Einhalt des Standes der Technik in der EU weitgehend minimiert bzw. eliminiert (was in Nicht-EU-Ländern nicht zwingend der Fall ist). Der zukünftige Eintrag in die Umwelt beschränkt sich daher primär auf „Abrieb“ in Erzeugnissen oder auf extreme Brandereignisse, bei denen fluorierte Feuerlöschschäume aus Sicherheitsgründen doch noch eingesetzt werden müssen. Auch diese Fragen müssen bei der Abwägung mit der auf der anderen Seite umweltschützenden Anwendungsfeldern (z.B. Ultrafiltration durch Membranen in der Abwasserreinigungstechnologie) sorgfältig abgewogen werden.
Und all diesen Fragen zum Trotz und obwohl die Konsultation des Beschränkungsdossiers für PFHexA noch läuft, holen die Behörden – noch mitten in der Corona-Krise – übrigens schon zum nächsten regulatorischen Schlag aus. Die für REACH zuständigen Behörden Deutschlands, der Niederlande, Dänemarks, Schwedens und Norwegens, bereiten derzeit eine Analyse der Beschränkungsmöglichkeiten für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung aller Per- und Polyfluoralkylverbindungen (PFAS) in der EU vor. Das mögliche Datum des Inkrafttretens dieser Beschränkung wird für das Jahr 2025 erwartet. Derzeit läuft hierzu ein sogenanter „Call for evidence“ mit Einreichungsfrist bis zum 31. Juli 2020. Stakeholder sind aufgerufen, in einem Fragebogen spezifische Informationen zu den PFAS-Stoffen, deren Verwendungen und Funktion, Mengen bzw. Verunreinigungen in Erzeugnissen, Migration/Freisetzung aus Erzeugnissen, Alternativstoffen für einzelne Verwendungen und Reformulierungskosten etc. anzugeben
Hersteller und Anwender sollten auch in diesem Prozess dringend prüfen, ob sie betroffen sind und Informationen zu den Verwendungen der betreffenden Stoffe beisteuern möchten oder können.
Um betroffene Unternehmen und Fachverbände zu unterstützen, stellt die “Fluoropolymers Product Group”, eine PlasticsEurope-Sektorgruppe, Informationen zur Beantwortung des Fragebogens bereit (Guide to Responding to Questionnaire, Factsheets) bereit. Der europäische Chemieverband Cefic hat sich ebenfalls mit einer Positionerung in die Konsultation eingebracht.
Bildquelle: pixabay_surgery-688380