Corona-Schutzschild der Bundesregierung
24. März 2020Corona-Pandemie: VCI-Leitfaden für Chemieparks und Chemiestandorte
1. April 2020Systemrelevanz der chemisch-pharmazeutischen Industrie
Systemrelevanz der chemisch-pharmazeutischen Industrie – Einordnung zur BSI-KRITIS-Verordnung (KRITISV)
Aktuell gibt es vielerlei Anfragen und große Verunsicherung im Zusammenhang mit der KritisV (kritische Infrastrukturen) sowie möglicher Beschränkungen. Viele Unternehmen fragen sich zudem – mit Blick auf potentielle weitergehende Einschränkungen durch die Corona-Pandemie –, ob die chemisch-pharmazeutische Industrie als „systemrelevant“ einzustufen sei.
Die Bayerischen Chemieverbände weisen darauf hin, dass die Chemie- und Pharmabranche system- und versorgungsrelevant sind!
Denn die chemisch-pharmazeutische Industrie steht in den weitverzweigten Wertschöpfungsketten in der Regel am Beginn und liefert essentielle Grundstoffe bzw. unverzichtbare Inhaltsstoffe zu (Desinfektionsmittel sowie deren Grundstoffe, Materialien/Werkstoffe für Medizinprodukte und Schutzausrüstungen sowie deren Grundstoffe, Arzneimittelwirkstoffe, usw.). Es muss daher sichergestellt werden, dass durch weitere Allgemeinverfügungen keine (weitere) Behinderung von Produktionsprozessen erfolgt. Auch weisen wir in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der sichere Betrieb von Störfallanlagen gewährleistet werden muss, die nicht ohne weiteres und ad hoc heruntergefahren werden können und selbst im sicheren Zustand entsprechendes Personal benötigen.
Aber: Zur Zeit liegt noch keine rechtsverbindliche Definition des Begriffs der systemrelevanten Betriebe vor. Es gibt eine Definition für kritische Infrastruktur nach BIS-kritisV, die vom Begriff der Systemrelevanz getrennt zu betrachten ist. Die KritisV ist eine Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz.
Laut BSI-Kritisverordnung sind die Sektoren Energie, Wasser, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr sowie Ernährung kritische Infrastruktur. Genauer festgelegt sind dort auch Anlagen, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind (z.B. Apotheken im Bereich Gesundheit).
Quintessenz der Verordnung ist die folgende: Wer (1) in einem in der Verordnung genannten Sektor (2) eine dort näher definierte Anlage betreibt und (3) die von der Verordnung genannten Schwellenwerte überschreitet, gilt als kritische Infrastruktur.
Chemie- und Pharmaunternehmen fallen überwiegend nicht unter die KritisV
Ob ein Betrieb unter die KritisV fällt, muss im Einzelfall geprüft werden und bemisst sich nicht allein danach, zu einer bestimmten Branche zu gehören. Denjenigen Unternehmen, die darunter fallen, ist dies bekannt. Sie sind als solche bei den Behörden registriert und haben strenge Pflichten zu erfüllen (z.B. erhöhte Sicherheitsstandards in der IT, besondere Meldepflichten). Die KritisV ist unmittelbar gültig – eine länderspezifische Umsetzung ist uns nicht bekannt.
Der Begriff der Systemrelevanz ist hiervon allerdings unabhängig
Bislang gibt es keine Anknüpfung an den Begriff der kritischen Infrastruktur, z.B. im Rahmen einer Allgemeinverfügung. Zur Systemrelevanz ist uns bisher auch keine offiziell ausstellende Behörde bekannt.
Was es allerdings gibt – und zur Verwirrung beiträgt – ist der Bezug auf die in der KritisV genannten Branchen in einzelnen Allgemeinverfügungen im Zusammenhang mit Verboten/Beschränkungen im Rahmen der Corona-Krise, wie z. B. Schulschließungen, Notbetreuung von Schülern sowie Ausgangsbeschränkungen. Letztere betreffen bislang ausdrücklich nicht den Weg zur und von der Arbeit nach Hause, sondern den privaten Bereich. Im Gegenteil soll der Weg zur Arbeit für alle ausdrücklich erlaubt bleiben und ist verständlicherweise für Produktionsbetriebe unabdingbar.