Der Deutsche Bundestag hat am 7. November 2019 ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG) beschlossen
Die beschlossene Forschungszulage soll zusätzlich zur Projektförderung eingeführt werden und so zur Stärkung der Investitionen deutscher Unternehmen in FuE beitragen. Stimmt der Bundesrat am 29. November 2019 zu, tritt das Forschungszulagengesetz (FZulG) am 1. Januar 2020 in Kraft.
Da es sich bei dieser steuerlichen Fördermaßnahme um ein Gesetz mit Rechtsanspruch handelt, erhält jeder Anspruchsberechtigte, der die Voraussetzungen erfüllt, die Forschungszulage. Eine Begrenzung der Förderung aufgrund begrenzter Haushaltsmittel ist nicht vorgesehen. Die Wirkung des Gesetzes soll spätestens nach fünf Jahren evaluiert werden. Die Förderung ist aber nicht befristet.
Die neue Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen
Förderfähige Aufwendungen sind insbesondere dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitwirken.
Eine Förderung ist auch für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber möglich
Bei der Auftragsforschung werden 60 Prozent des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, als förderfähiger Aufwand angesehen. Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in der EU haben – deutsche Unternehmen können also auch im EU-Ausland steuerbegünstigt forschen lassen.
Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird pro Unternehmen auf eine Obergrenze von 2 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr begrenzt
Das führt zu einer höchstmöglichen Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr von 500.000 Euro.
Die Forschungszulage wird auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet
Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen. Das ist gerade auch für Unternehmen in der Wachstumsphase, z. B. Startups, wichtig.
Alle Arten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben grundsätzlich förderfähig. Die Regelung sieht keine Einschränkung auf bestimmte Branchen oder Tätigkeiten vor.
Die Summe der für ein Forschungsprojekt insgesamt über die gesamte Laufzeit gewährten staatliche Beihilfe einschließlich der Forschungszulagen darf pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Betrag von 15 Millionen Euro nicht überschreiten. Mit dieser Deckelung ist das Gesetz nun EU-konform.
Der VCI weist insbesondere auf die engen Grenzen der Förderung hin: Das Fördervolumen ist in der laufenden Legislaturperiode auf einen Gesamtförderbeitrag in Höhe von 1,145 Mrd. Euro pro Jahr limitiert. Um das erklärte Ziel zu erreichen, dass Staat und Wirtschaft gemeinsam bis zum Jahr 2025 3,5 % des BIP für FuE aufwenden, wäre nach Prognose des VCI eine deutlich größeres Fördervolumen nötig.
Der VCI hat in einem Positionspapier Empfehlungen für eine praxisgerechte und effiziente Ausgestaltung des Förderinstruments zusammengestellt.
Das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung für den Zeitraum der aktuellen Legislaturperiode berufene Hightech-Forum zeigt in einem Impulspapier Wege zum 3,5 % Ziel auf.