Da es sich bei dieser steuerlichen Fördermaßnahme um ein Gesetz mit Rechtsanspruch handelt, erhält jeder Anspruchsberechtigte, der die Voraussetzungen erfüllt, die Forschungszulage. Eine Begrenzung der Förderung aufgrund begrenzter Haushaltsmittel ist nicht vorgesehen. Die Wirkung des Gesetzes soll spätestens nach fünf Jahren evaluiert werden. Die Förderung ist aber nicht befristet.

Die neue Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen

Förderfähige Aufwendungen sind insbesondere dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitwirken.

Eine Förderung ist auch für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber möglich

Bei der Auftragsforschung werden 60 Prozent des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, als förderfähiger Aufwand angesehen. Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in der EU haben – deutsche Unternehmen können also auch im EU-Ausland steuerbegünstigt forschen lassen.

Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird pro Unternehmen auf eine Obergrenze von 2  Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr begrenzt

Das führt zu einer höchstmöglichen Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr von 500.000 Euro.

Die Forschungszulage wird auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet

Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen. Das ist gerade auch für Unternehmen in der Wachstumsphase, z. B. Startups, wichtig.

Alle Arten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben grundsätzlich förderfähig. Die Regelung sieht keine Einschränkung auf bestimmte Branchen oder Tätigkeiten vor.